Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Drucklufttechnik Dresden GmbH
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Regelungen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der
Firma: drucklufttechnik Dresden GmbH
Adresse: Güterhofstraße 4b
01445 Radebeul
Telefon: +49 351 8338551
Telefax: +49 351 8338552
E-Mail: info@drucklufttechnik-dresden.de
Die vorliegenden AGB gelten für alle Geschäfte der drucklufttechnik Dresden GmbH (im Folgenden: Drucklufttechnik) mit Vertragsschluss ab dem 01.03.2022, insbesondere für Werkverträge, Lieferverträge und Dienstleistungen. Etwaige individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
Mit der Auftragserteilung ist die Erklärung des Einverständnisses des Bestellers mit diesen AGB verbunden.
AGB des Bestellers, die den vorliegenden AGB entgegenstehen und deren Bedingungen von den vorliegenden AGB abweichen, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn Drucklufttechnik stimmt der Geltung in Textform zu.
Die vorliegenden AGB gelten sowohl im Verhältnis zu Verbrauchern als auch zu Unternehmen sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Zustandekommen von Verträgen
Ein Vertrag mit Drucklufttechnik kommt dadurch zustande, dass der Besteller ein Angebot von Technik durch ausdrückliche Willenserklärung in Textform annimmt. Angebote von Drucklufttechnik sind freibleibend, es sei denn sie wurden mit einer Annahmefrist verbunden.
Zeichnungen, sonstige Abbildungen, Beschreibungen und andere Unterlagen, die im Angebot oder mit dem Angebot von Drucklufttechnik übermittelt werden, bleiben Eigentum von Drucklufttechnik und unterliegen dem Urheberrecht von Drucklufttechnik. Deren Inhalt hat nur annähernden Charakter und ist unverbindlich, es sei denn, der Inhalt wurde durch Drucklufttechnik ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
3. Zahlungsbedingungen und Preise
Die vereinbarten Preise gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Verpackung, Porto und Versicherung nicht ein, die gesondert zu vergüten sind. Zuzüglich zu den Nettopreisen ist Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Für den Versand bedient sich Drucklufttechnik unter anderem Vertragsspediteuren.
Verkauft wird immer zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
Skontovergütung bedarf einer besonderen Vereinbarung in Textform. Skontovergütung wird vom Nettorechnungsbetrag berechnet. Voraussetzung für die Gewährung von Skonto ist des Weiteren, dass sich der Besteller nicht mit der Zahlung anderer Forderungen der Drucklufttechnik im Verzug befindet.
Die Zahlung der Vergütung für Leistungen der Drucklufttechnik ist kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und ab Rechnungserhalt zu leisten, es sei denn, es ist eine Anzahlung vereinbart worden bzw. eine andere Zahlungsfrist vereinbart oder auf der Rechnung der Drucklufttechnik eine längere Zahlungsfrist ausgewiesen worden. Die Zahlungsverpflichtung ist ausschließlich durch Überweisung auf das durch Drucklufttechnik angegebene Konto zu erfüllen. Für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto maßgebend.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungen sind fällig und rechtskräftig festgestellt, durch Drucklufttechnik anerkannt oder zwischen den Vertragsparteien unstreitig. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Bestellers setzt voraus, dass dieses aus demselben Vertragsverhältnis resultiert.
Für den Fall, dass Drucklufttechnik nach Vertragsschluss Kenntnis über Tatsachen erlangt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (vor allem Zahlungsverzug betreffend frühere Lieferungen), ist Drucklufttechnik nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verweigerung der Leistung und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt insbesondere bei Zahlungseinstellung durch den Besteller oder Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers.
4. Leistungsumfang, Lieferbedingungen
Art und Umfang der geschuldeten Leistungen der Drucklufttechnik einschließlich Lieferfristen ergeben sich aus dem durch den Besteller angenommenen Angebot und diesen AGB. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass alle für die Vertragserfüllung erforderlichen technischen Fragen geklärt sind und die zur Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die Lieferzeit verlängert sich entsprechend im angemessenen Umfang, soweit und solange der Besteller seinen Pflichten nicht nachkommt, insbesondere eine vereinbarte Anzahlung nicht leistet oder zur Vertragserfüllung erforderliche Unterlagen oder Informationen nicht beibringt. Drucklufttechnik haftet nicht für Lieferverzögerungen, die durch den Besteller zu vertreten sind.
Für den Fall, dass der Besteller seinen Pflichten, insbesondere Mitwirkungspflichten, schuldhaft verletzt, kann Drucklufttechnik Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt verlangen.
5. Gefahrübergang
Für den Fall, dass die Ware vertragsgemäß an den Besteller versandt wird, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks bzw. des Lagers auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen und unabhängig vom Erfüllungsort und unabhängig davon, wer die Frachtkosten zu tragen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Drucklufttechnik nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Für den Fall, dass nach der Art der Leistung eine Abnahme erfolgen muss, gilt der Gefahrübergang ab Abnahmeerklärung des Bestellers. Der Besteller hat die Abnahme unverzüglich nach Mitteilung der Drucklufttechnik über deren Abnahmebereitschaft zu erklären. Der Besteller darf die Abnahmen nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern.
6. Leistung unter Eigentumsvorbehalt
Die durch Drucklufttechnik gelieferten Produkte stehen bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung im Eigentum der Drucklufttechnik.
Drucklufttechnik behält sich das Eigentum an den durch sie gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor (Vorbehaltsware). Sofern Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis offen sind, gilt der Eigentumsvorbehalt an allen gelieferten Sachen bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen. Solange das Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen ist, ist dieser verpflichtet, die Ware sorgsam und pfleglich zu behandeln. Soweit Wartungsarbeiten durchgeführt werden müssen, hat diese der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig fachgerecht sicherzustellen. Sofern Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird, ist der Besteller verpflichtet, Drucklufttechnik unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und ihr sämtliche erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfolgung ihrer Rechte zur Verfügung zu stellen. Der Besteller ist auch verpflichtet, den Pfändungsgläubiger bzw. den Veranlasser der Beschlagnahme über das Eigentum der Drucklufttechnik unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller haftet für Einbußen, die Drucklufttechnik dadurch entstehenden, dass und soweit im Fall einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO gerichtliche und außergerichtliche Kosten nicht von dem Dritten erlangt werden können.
Vorbehaltsware darf durch den Besteller im normalen Geschäftsverkehr weiterveräußert werden. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen gegenüber dem Abnehmer der Vorbehaltsware an Drucklufttechnik ab in Höhe des mit Drucklufttechnik vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer. Drucklufttechnik erklärt bereits jetzt die Annahme der Abtretung. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert wurde. Auch nach Abtretung bleibt der Besteller zur Einziehung seiner Forderung ermächtigt. Hiervon unberührt bleibt die Berechtigung der Drucklufttechnik, die Forderung selbst einzuziehen. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den durch ihn eingenommenen Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde und auch keine Zahlungseinstellung vorliegt, wird Drucklufttechnik die Forderungen nicht einziehen.
Soweit der Besteller Vorbehaltsware verarbeitet oder umbildet, erfolgt dies namens und im Auftrag für Drucklufttechnik. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Vorbehaltsware setzt sich in diesem Fall an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Im Fall der Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht Drucklufttechnik gehörenden Gegenständen, erwirbt Drucklufttechnik das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen mitverarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für den Fall der Vermischung gilt dasselbe. Der Besteller tritt auch diejenigen Forderungen an Drucklufttechnik zur Sicherung der Forderungen der Drucklufttechnik gegen den Besteller ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen. Auch diese Abtretung nimmt Drucklufttechnik schon jetzt an. Soweit der Wert der Sicherheiten, die Drucklufttechnik zustehen, die zu sichernden Forderungen von Drucklufttechnik um mehr als 20 % übersteigt, verpflichtet sich Drucklufttechnik, die Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben.
7. Gewährleistung, Haftungsausschluss
Für den Fall, dass ein beidseitiger Handelskauf im Sinne von § 377 HGB vorliegt, setzt das Bestehen von Gewährleistungsrechten voraus, dass der Besteller seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten erfüllt hat.
Für Mängelansprüche gilt eine Verjährungsfrist von 12 Monaten ab Ablieferung der durch Drucklufttechnik gelieferten Ware bei dem Besteller oder bei dem durch den Besteller benannten Empfänger. Soweit gebrauchte Güter verkauft werden, ist Gewährleistung ausgeschlossen mit Ausnahme der nachfolgend genannten Schadensersatzansprüche. Für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Für den Fall, dass gesetzlich längere Verjährungsfristen zwingend vorgeschrieben sind (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, § 445b BGB für Rückgriffsansprüche und § 634a Abs. 1 BGB für Baumängel) gelten diese Fristen. Bevor Ware an uns zurückgeschickt wird, ist unsere Zustimmung in Textform einzuholen.
Für den Fall, dass trotz aller durch Drucklufttechnik aufgewandter Sorgfalt gelieferte Ware einen Mangel aufweisen sollte, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird Drucklufttechnik die Ware vorbehaltlich einer fristgerechten Mängelrüge nach Wahl der Drucklufttechnik nachbessern oder Ersatzware liefern. Stets ist Drucklufttechnik Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Hiervon bleiben Rückgriffsansprüche ohne Einschränkung unberührt.
Für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche bestehen in folgenden Fällen nicht:
Nichtverwendung eines Motorschutzes im Fall der Lieferung von Elektromotoren, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei einer ungeeigneten Verwendung, bei fehlerhafter Montage, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, des Weiteren bei unsachgemäßer Aussetzung der gelieferten Ware gegenüber chemischen, elektrochemischen, elektrischen Einflüssen. Mängelansprüche sind auch ausgeschlossen bei Veränderung der Ware durch Dritte oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.
Wenn durch den Besteller oder Dritte unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an der Ware vorgenommen werden, bestehen für diese sowie die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
Gewährleistungsrechten gegenüber Drucklufttechnik setzen voraus, dass der Vertragsgegenstand für den Einsatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist, es sei denn mit dem Besteller ist ausdrücklich vereinbart worden, dass vertraglich ein Einsatzort auf dem Territorium eines anderen Staates vereinbart ist. Der Besteller ist bei einem beabsichtigten Auslandseinsatz der Ware für die Einhaltung der geltenden Ein- und Ausfuhrbestimmungen, Einhaltung der am Einsatzort geltenden Bestimmungen über Genehmigungen und den Betrieb (wie beispielsweise Betriebsspannung sowie Frequenz entsprechend dem Stromnetz am Einsatzort, Sicherheitsbestimmungen usw.) sowie die Einhaltung etwaiger Embargoregeln verantwortlich.
Ansprüche des Bestellers wegen Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die durch Drucklufttechnik gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung würde dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechen.
Etwaige Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Drucklufttechnik bestehen nur, soweit der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang eines Rückgriffsanspruchs des Bestellers gelten die vorstehenden Beschränkungen für den Ausschluss von Mängelansprüchen entsprechend.
Gleich aus welchem Rechtsgrund haftet Drucklufttechnik nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schadens bezogen auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie auf Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen Pflichten, die die vereinbarte Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Besteller vertrauen darf.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn Drucklufttechnik einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder Drucklufttechnik eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat.
8. Form von Erklärungen
Kündigungen und Rücktrittserklärungen des Bestellers gegenüber Drucklufttechnik bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Andere Erklärungen und Anzeigen des Bestellers wie zum Beispiel Mängelanzeigen und Fristsetzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
9. Vertraulichkeit
Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig zur vertraulichen Behandlung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie aller Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Vertragsteils, soweit diese als vertraulich bezeichnet wurden oder sich aus den Umständen als vertraulich zu behandeln ergeben. Ausgenommen sind solche Informationen und Unterlagen, die im Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem jeweils anderen Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.
10. Datenschutz
Personenbezogene Daten des Bestellers erhebt, verarbeitet und nutzt Drucklufttechnik ausschließlich unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Die Verwendung personenbezogener Daten des Bestellers erfolgt somit nur, wenn eine gesetzliche Erlaubnis oder die Einwilligung des Bestellers vorliegen, insbesondere soweit zur Erfüllung des Vertrages erforderlich.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen aufgrund von Verträgen mit Drucklufttechnik und Gerichtsstand sowie für sämtliche Streitigkeiten zwischen Drucklufttechnik und dem Besteller sowie Dritten aus Verträgen und über Verträge mit Drucklufttechnik ist der Sitz der Drucklufttechnik. Darüber hinaus ist Drucklufttechnik berechtigt, vor jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht Klagen zu erheben und sonstige gerichtliche Verfahren einzuleiten.
Für die mit Drucklufttechnik geschlossenen Verträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CSIG) ist ausgeschlossen.
Anschrift
drucklufttechnik Dresden GmbH
Güterhofstraße 4b
01445 Radebeul
Kontakt
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Telefax: 0351 – 8 33 85 52
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